Rechtliches
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Zuletzt aktualisiert: Dezember 2008
Dies sind die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Phibo Industries, die für jedes Angebot und jede Bestellung gelten. Sie können sie auch als PDF herunterladen.
Alle unsere Geschäfte unterliegen den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, sofern in unseren Besonderen Verkaufsbedingungen oder Auftragsbestätigungen nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind integraler Bestandteil unserer Angebote. Alle anderen Bedingungen, die in Briefen oder Bestellscheinen von Kunden genannt werden, gelten als nichtig und wirkungslos, sofern diese Abweichungen nicht ausdrücklich und schriftlich von uns angenommen wurden.
1. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und vorbehaltlich Zwischenverkauf oder ausreichenden Lagerbestands. Alle in unseren Angeboten genannten Preise verstehen sich zuzüglich MwSt., Material ab unseren Werkstätten in Ronse, sofern in unseren Besonderen Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich anders angegeben.
Im Allgemeinen bleiben unsere Preise für einen Zeitraum von 1 Monat gültig, danach behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise gegebenenfalls ohne vorherige Ankündigung anzupassen. Mit jeder Bestellung verpflichtet sich der Käufer, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise nicht abzulehnen. Ebenso können wir die Spezifikationen unserer Produkte ohne vorherige Ankündigung ändern, abhängig von unserer Fertigung und/oder von neuen Vorgaben der geltenden Vorschriften.
2. Annahme der Bestellung
Die Bestellungen sind endgültig und begründen eine unwiderrufliche Verpflichtung des Käufers, es sei denn, wir teilen dem Käufer unsere Ablehnung oder unseren Vorbehalt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Bestellscheins schriftlich mit. Damit wird jeder vorherige Schriftwechsel hinfällig. Diese Ablehnung oder dieser Vorbehalt gibt dem Käufer in keinem Fall ein Recht auf Schadenersatz.
Etwaige Verpflichtungen, die unsere Vertreter und Agenten außerhalb des Rahmens dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen eingehen, binden uns erst nach unserer ausdrücklichen Annahme. Im Allgemeinen ist unser Unternehmen nur durch die schriftliche Bestätigung gebunden, unabhängig vom etwaigen Eingang der Anzahlung.
Im Falle einer Stornierung der Bestellung durch den Kunden oder einer Weigerung des Käufers, die Lieferung anzunehmen, oder auch im Falle einer verspäteten Zahlung behält sich unser Unternehmen das Recht vor, die Erfüllung des Vertrags gerichtlich durchzusetzen oder dessen Auflösung zu beantragen, wenn wir dies für wünschenswert halten. In letzterem Fall erkennt der Käufer an, dass der dem Verkäufer geschuldete Schadenersatz nicht weniger als 1/3 des im Vertrag vereinbarten Preises ohne MwSt. beträgt, zuzüglich Projektierungs- und Bearbeitungskosten.
3. Lieferung
a) Fristen: Unsere Preisangebote und Auftragsbestätigungen geben die Frist an, innerhalb derer das Material zu liefern ist, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der bei Bestellung fälligen Rate und ab dem Datum, an dem der Käufer uns alle Auskünfte und Unterlagen übermittelt, die für die Ausführung dieser Bestellung erforderlich sind. Jede Verzögerung führt zu einer entsprechenden Verschiebung der vertraglichen Lieferfrist für die Ausführung der Bestellung.
Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Lieferfristen sind ebenfalls nicht verbindlich und werden nur als Richtwert angegeben, sodass eine etwaige Verzögerung dem Käufer, in Abweichung von Art. 1610 und 1611 des Zivilgesetzbuches (burgerlijk wetboek), in keinem Fall ein Recht auf Schadenersatz gibt.
Die Parteien sind sich jedoch einig, dass diese Frist um höchstens 60 Tage verlängert werden kann. Jede weitere Verzögerung führt zu einer neuen vertraglichen Vereinbarung mit gegebenenfalls einer Preisanpassung oder einer Änderung der ursprünglichen finanziellen Modalitäten. Kommt keine neue Vereinbarung zustande, behalten wir uns das Recht vor, diesen neuen Lieferaufschub abzulehnen.
In jedem Fall kann die Lieferung nur dann innerhalb der festgelegten Lieferfrist erfolgen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer, welcher Art auch immer, erfüllt hat.
b) Höhere Gewalt: Der Verkäufer ist im Falle von höherer Gewalt, Unfällen, Krieg, allgemeinen oder besonderen Streiks, Aussperrung, Aufständen, Anschlägen sowie einem vollständigen oder teilweisen Brand im Betrieb des Verkäufers von jeder Haftung befreit. Er behält sich das Recht vor:
1°. Die Frist für die Ausführung des Vertrags so lange zu verlängern, wie die höhere Gewalt oder die oben genannten Umstände angedauert haben.
2°. Den Vertrag ohne jeglichen Schadenersatz aufzulösen, wenn die so verursachte Verzögerung mehr als 60 Tage dauert.
c) Abnahme: Die Abnahme des Materials erfolgt in unseren Werkstätten. Beanstandungen bezüglich sichtbarer Mängel und der Konformität des verkauften Materials sind spätestens drei Tage nach Erhalt des Materials per Einschreiben einzureichen; andernfalls gelten die gelieferten Waren als vertragsgemäß, sowohl hinsichtlich Menge und Qualität als auch hinsichtlich aller anderen Spezifikationen im Vertrag, wodurch unsere Haftung gegenüber dem Kunden in jeder Hinsicht erlischt. Unsere Haftung für etwaige Mängel ist streng auf den Wiederbeschaffungswert des Materials oder der Ersatzteile ab unseren Werkstätten beschränkt.
d) Versand/Transport/Verpackung: Alle Preise in unseren Angeboten verstehen sich ab unseren Werkstätten in Ronse, sofern in unseren Besonderen Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich anders angegeben. Alle unsere Sendungen erfolgen auf Rechnung des Käufers, auch wenn sie durch uns bis zum Empfänger geliefert wurden.
Die Waren werden in einer ordnungsgemäßen Verpackung geliefert. Jede vom Käufer verlangte Sonderverpackung (z. B. für den Export) wird jedoch auf seine Kosten ausgeführt und zusätzlich in Rechnung gestellt. Wir lehnen jede Haftung für Verzögerungen oder Unfälle ab, die während des Transports infolge eines Verpackungsmangels eintreten können.
Im Allgemeinen reisen die Waren auf Gefahr des Käufers, auch wenn sie frei von Lasten und Versandkosten versandt wurden. Sie können auf Wunsch und auf Kosten des Käufers versichert werden.
Ebenso obliegt es dem Empfänger, im Falle einer Beschädigung oder eines Verlusts alle notwendigen Feststellungen zu treffen und seinen Vorbehalt per Einschreiben mit Rückschein gegenüber dem Spediteur zu bestätigen, und zwar innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Waren. Schließlich müssen sich unsere Kunden über die Zufahrtsmöglichkeit für Lastwagen zum Lieferort vergewissern sowie über die Bereitstellung von Hebezeugen, Umschlag- und Transportmitteln für schwere und sperrige Teile. Bei der Lieferung erfolgen das Abladen und das Aufstellen des Materials (am Montageort) auf Gefahr und Verantwortung des Käufers. Alle Kosten für externe Leistungen im Zusammenhang mit dem Warenumschlag gehen zu Lasten des Kunden.
4. Montage
Umfasst der Vertrag die Montage des Materials durch uns und sind die Ausrüstungen oder Arbeiten zu Lasten des Kunden bis zum Ende der Baustelle nicht ausgeführt, sodass wir die Inbetriebnahme nicht durchführen können und zusätzliche Fahrten unserer Techniker erforderlich werden, so werden diese dem Käufer zusätzlich nach Regietarif in Rechnung gestellt (dieser Tarif kann angefragt werden).
5. Zahlung
Die Zahlungen sind strikt gemäß den festgelegten Raten zu leisten, die in den Besonderen Verkaufsbedingungen des betreffenden Angebots angegeben sind. Der Käufer kann keine Beanstandung, auch keine teilweise, geltend machen, um fällige Zahlungen aufzuschieben oder nicht zu leisten. Im Allgemeinen ist bei jeder Bestellung eine Anzahlung zu leisten, deren Prozentsatz im vertraglichen Angebot angegeben ist und die sofort fällig ist. Der Liefertermin der Bestellungen wird erst nach Eingang der vertraglich festgelegten Anzahlung bestimmt. Im Falle einer vom Kunden verursachten Verzögerung (Lieferaufschub) aus welchem Grund auch immer (z. B. nicht fertiggestellte Fundamente und Gebäude, die für die Aufstellung des Materials erforderlich sind, usw.) ist die Zahlung des Betrags, der für den Zeitpunkt der Versandbereitschaft des Materials vorgesehen ist, unwiderruflich zu leisten. In diesem Fall werden auch die Liefer- und Montagezeiten in Abhängigkeit von unseren anderen Aufträgen und gemäß den oben unter Abschnitt 3a (Lieferfrist) festgelegten Modalitäten neu besprochen. Alle Kosten, die durch die Einlagerung der Materialien infolge einer verschobenen Lieferfrist entstehen, werden dem Käufer zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Zahlungen sind in Ronse in der auf den Rechnungen angegebenen Währung und gemäß den dort angegebenen Bedingungen zu leisten, auch wenn Wechsel in Umlauf gebracht werden. Bei Nichtzahlung der Rechnung am Fälligkeitstag sind von Rechts wegen und, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, Verzugszinsen von 12 % pro Jahr auf die am Fälligkeitstag nicht bezahlten Beträge geschuldet. Darüber hinaus wird bei verspäteter Zahlung der noch geschuldete Saldo unserer Rechnungen von Rechts wegen um einen pauschalen Schadenersatz von 20 % dieses Saldos erhöht, mindestens jedoch um 500 €.
Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung am Fälligkeitstag macht den geschuldeten Saldo aller anderen, auch noch nicht fälligen Rechnungen von Rechts wegen sofort fällig. Das Inumlaufbringen von Wechseln bewirkt keine Novation und weicht in keinem Punkt von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen ab.
6. Eigentumsvorbehalt
In Anwendung der geltenden Gesetzgebung bleiben die verkauften Waren unser rechtliches Eigentum bis zum endgültigen und tatsächlichen Eingang aller vom Kunden geschuldeten Beträge.
Der Eigentumsübergang erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Preises durch den Käufer. Dieser akzeptiert jedoch, das Material hinsichtlich der verschiedenen zivilrechtlichen Haftungen, die der Betrieb mit sich bringt, auf seine Rechnung zu übernehmen, und erklärt, unmittelbar nach der Lieferung eine Versicherung abzuschließen, um jedes Risiko und jeden Zwischenfall abzudecken.
Im Falle des Weiterverkaufs oder der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer akzeptiert dieser ausnahmslos, alle aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen an uns abzutreten.
7. Garantie
Die Garantiezeit ist in unseren Besonderen Verkaufsbedingungen angegeben und kann je nach Art des Materials variieren. Im Allgemeinen wird die Garantiezeit für den 1-Schicht-Betrieb der Anlage (8 Stunden pro Tag) gewährt, sofern die verwendeten Strahlmittel und/oder Reinigungsmittel während der Garantiezeit von uns geliefert oder genehmigt wurden.
Bei einer Lieferung, die nicht von uns montiert wird, beginnt die Garantie mit dem Lieferdatum unseres Materials in den Werkstätten des Käufers. Bei Material, das von unseren Technikern montiert wird, beginnt sie jedoch mit dem Tag der Inbetriebnahme.
Für Fertigprodukte (z. B. elektrisches Material) gilt für das betreffende Material die Garantie des Herstellers.
Die defekten Teile sind frachtfrei an unsere Lager zu senden. Die Ersatzteile werden ab Ronse versandt.
Die Garantie deckt in keinem Fall Verschleißteile und Verbrauchsmaterial sowie Schäden durch chemische Einwirkung und/oder chemischen Angriff oder auch durch pyrophore Stoffe.
Alle Anlagen und Kabinen, die von unseren Kunden montiert wurden und keiner Inbetriebnahme oder Kontrolle durch unseren technischen Dienst oder durch einen von unserem Unternehmen ausdrücklich benannten Beauftragten unterzogen wurden, verlieren den Garantieschutz. Ebenso führt der Betrieb einer Anlage unter unzureichenden Bedingungen und bei mangelhafter Wartung zum Ausschluss dieser Garantie.
8. Sicherheit, Gesundheit, Konformität und CE-Kennzeichnung
a) Betreffend die Ausrüstungen: Im Allgemeinen entsprechen unsere Maschinen den folgenden geltenden europäischen Richtlinien, insbesondere in Bezug auf die „CE“-Kennzeichnung:
- die Richtlinie „Maschinen“ 2006/42/EG (Königlicher Erlass, KB, vom 12. August 2008)
- die Richtlinie „Niederspannung“ 2006/95/EG (KB vom 23. März 1977)
- die Richtlinie „EMV“ (elektromagnetische Verträglichkeit) 2004/108/EG (KB vom 28. Februar 2007)
- die Richtlinie „Druckgeräte“ 97/23/EG (KB vom 13. Juni 1999)
Hinweis: Je nach Ausrüstung sind die oben genannten Richtlinien nicht unbedingt alle anwendbar.
Sonstige Vorschriften: das Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit (Codex welzijn op het werk), insbesondere die „Mindestvorschriften“ in Kapitel I von Titel VI des Gesetzbuches über die Arbeitsmittel, sowie die Allgemeine Arbeitsschutzordnung (ARAB).
Unsere Ausrüstungen tragen das CE-Kennzeichen, und es wird zudem eine Konformitätserklärung ausgestellt.
b) Betreffend die persönlichen Schutzausrüstungen: Unsere persönlichen Schutzausrüstungen werden gemäß der Richtlinie 89/686/EWG, geändert durch 93/95/EWG und 93/68/EWG, in Verkehr gebracht (KB vom 31. Dezember 1992, geändert durch KB vom 5. Mai 1995).
c) Betreffend das Verbrauchsmaterial (Strahlmittel und Additive): Im Allgemeinen wird unser Verbrauchsmaterial in Übereinstimmung mit der geltenden europäischen Regelung REACH in Verkehr gebracht, Verordnung (EG) 1907/2006, Art. 31, Anhang II vom 18. 12. 2006, die die Leitlinien für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter festlegt.
9. Verschiedenes
Die Aufstellung, etwaige behördliche Genehmigungen, Umgebungsbelastungen, … liegen in der Verantwortung des Käufers. Der Verkäufer lehnt jede Haftung vollständig ab und kann in keinem Fall haftbar gemacht werden, mit Ausnahme der Regeln der Technik, Normen oder Verpflichtungen, die seine eigene Lieferung betreffen.
Sind für die Aufstellung der Anlage Fundamente erforderlich, sendet unser Unternehmen dem Kunden einen Plansatz zur Genehmigung durch den Käufer, und zwar ab Eingang der Rate bei Bestellung und vor Beginn der Fertigung. Der Kunde ist verpflichtet, diese Pläne zu prüfen und innerhalb einer Frist von höchstens 8 Tagen nach Erhalt der Unterlagen unterschrieben oder mit etwaigen Anmerkungen zurückzusenden. Jede Verzögerung führt zu einem entsprechenden Aufschub der vertraglichen Lieferfrist für die Ausführung der Bestellung. Werden die Vorgaben dieser Pläne nicht eingehalten, kann die Garantie für Montage und Funktion nicht in Anspruch genommen werden, und etwaige Kosten aus Änderungen oder Zeitverlust gehen zu Lasten des Kunden.
Bestimmte Arbeits- und/oder Produktionsbedingungen können eine Reihe von Staubarten bei ausreichend hoher Konzentration entzündlich machen. Kein brennbares Material und keine glühenden Partikel (z. B. Funken, Zigaretten, …) werden in unseren Anlagen oder auch nur in deren Umgebung geduldet. Wir können in keinem Fall für Schäden durch Brand oder Explosion haftbar gemacht werden.
Die Angaben zu Prüfberichten und Probenanalysen sowie die Schätzung der Betriebskosten unserer Anlagen dienen als Richtwert und haben keinerlei vertraglichen Wert.
Wendet der Kunde in seinem Unternehmen besondere Normen an, muss unser Preisangebot überarbeitet werden.
10. Zuständigkeit der Gerichte
Bei Streitigkeiten ist ausschließlich belgisches Recht anwendbar, und ausschließlich die Gerichte von Oudenaarde sind zuständig, wo die Parteien für die Ausführung dieser Bedingungen ihr Domizil wählen. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt auch bei konnexen Klagen. Unser Unternehmen behält sich jedoch das Recht vor, wenn es dies für vorzuziehen hält, seine Schuldner an ihrem Wohnsitz oder am Ort ihrer Hauptniederlassung in Belgien oder im Ausland zu verklagen.
Ausgabedatum: 02/2001 · Überarbeitungsdatum: 12/2008
Fragen zu den Bedingungen?
Sagen Sie uns, was Sie suchen. Wir rufen Sie an.